Voraussetzungen für eine Neurologische Rehabilitation der Phase C
Die Entscheidung welche Phase für den Patienten am medizinisch erforderlich ist, entscheidet der behandelnde Arzt. Je nach Phase gibt es festgelegte Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, die Patienten mit ähnlichen kurativmedizinischen, pflegerischen und rehabilitativen Aufwands gruppiert. Somit ist gewährleistet, dass dem Patienten spezifisch für seine Situation geholfen werden kann.
Medizinische Voraussetzungen für die Phase C sind:
- Die Akutbehandllung ist weitgehend abgeschlossen und es ist keine intensivmedizinische Überwachung mehr notwendig (vital-vegetative Stabilität)
- Es besteht keine Beatmungspflicht mehr
- Der Patient ist überwiegend bewusstseinsklar
- Ausreichende Belastbarkeit und Kooperationsfähigkeit des Patienten, um an mehreren körperlichen und geistigen Therapiemaßnahmen pro Tag teilzunehmen und aktiv mitzuarbeiten
- Der Patient ist kommunikations- und interaktionsfähig (ggf. unter Verwendung von Hilfsmitteln)
- Der Patient kommt einfachen Aufforderungen nach
- Der Patient kann längere Zeit teilmobilisiert werde, beispielsweise im Rollstuhl
- Pflegerische Hilfe wird für alltägliche Aufgaben benötigt
- Es gibt keine Begleiterkrankungen, die eine Mobilisierung verhindern
- Es besteht keine konkrete Selbst- und Fremdgefährdung oder Störung des Sozialverhalts (z.B. aggressives Verhalten, Weglauftendenzen)
- Kleingruppenfähig ist gegeben (drei bis fünf Patienten)
- Es liegt keine schwere akute Infektion vor
Diese Einhaltung dieser Kriterien wird von den behandelnden Ärzten vor Aufnahme der Rehabilitation geprüft. Die Aufnahme von Patienten mit MRSA-Besiedelung erfolgt nur nach gesonderter Absprache mit der Klinik.
Fortführende Informationen unter Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, 1999, Empfehlungen zur Neurologischen Rehabilitation von Patienten mit schweren und schwersten Hirnschädigungen in den Phasen B und C, Frankfurt, Seite 12
Kostenzusage
Eine Aufnahme in der Asklepios Rehaklinik Bad Oldesloe ist nur mit vorliegender Kostenzusage möglich. Vor Beginn der Rehabilitation muss die Kostenübernahme beim Kostenträger beantragt werden. Bei einem vorausgegangenen Akutereignis mit stationärem Aufenthalt erfolgt die Antragsstellung in der Regel vom Sozialdienst des Krankenhauses. In den überwiegenden Fällen trägt die Krankenkasse die Kosten der Rehabilitation. Handelt es sich um einen versicherten Arbeits- oder Wegunfall ist die Unfallversicherung der Kostenträger. In Einzelfällen übernimmt die Krankenhilfe des Sozialhilfeträgers die Kosten der Rehabilitationsmaßnahme.