Aktuelle Regelungen zum Besuchsverbot

Aufgrund der gestiegenen COVID-19-Infektionszahlen in Wiesbaden hat die Landeshauptstadt Wiesbaden für die Krankenhäuser in Wiesbaden ab 01.09.2020 wieder ein Besuchsverbot erlassen. Ausnahmen bleiben weiter bestehen, siehe unten bei: Ausnahmen.

Informationen zum Besuchsverbot

Die  Landeshauptstadt Wiesbaden hat eine mit den Kliniken abgestimmte Allgemeinverfügung erlassen, in der der Zutritt zu Krankenhäusern zu Besuchszwecken für mindestens vier Wochen ab dem 01.09.2020 untersagt wird.

Ausnahmen/ Nicht vom Besuchsverbot berührt sind:

  • Begleitpersonen von Minderjährigen,
  • Personen zur Unterstützung der Verständigung und Übersetzung,
  • Personen, deren Aufenthalt aus medizinischer Sicht sinnvoll und erforderlich ist (z.B. Sterbebegleitung) und für Betreuer, Seelsorger, Standesbeamte, Rechtsanwälte, Notare und Bestatter. Über Ausnahmen entscheidet der behandelnde Arzt.

 

  • Sonderregelung Geburtshilfe: Grundsätzlich gilt bei einem Wert von unter 150 Covid19-Fällen der letzen 7 Tage pro 100.000 Einwohner, dürfen Lebenspartner zwischen 10-11 Uhr eine Stunde pro Tag Mutter und Kind besuchen. Ab einem Wert von über 150 Covid19-Fällen der letzten 7 Tage pro 100.000 Einwohner dürfen Lebenspartner zur Sicherheit für Patienten und Mitarbeiter ausschließlich zur Geburtsbegleitung anwesend sein. Die aktuellen Fallzahlen für den Stadtkreis Wiesbaden können Sie auf der Seite des Robert Koch Instituts einsehen.
  • Ausnahmevorbehalt (darunter sind u.a. auch geriatrische Patienten in einer besonders schwierigen Situation zu verstehen, die eine Begleitung aus ethisch- moralischen Gründen erfordert): In einmaligen Situationen des menschlichen Lebens, wie etwa bei der Aufklärung über eine schwerwiegende Diagnose, eine besonders belastende Therapie oder zur Begleitung naher Angehöriger im Sterbeprozess können die behandelnden Ärztinnen und Ärzte aus medizinischen und / oder ethisch-moralischen Gründen Ausnahmen von der Untersagung in Nummer 1) im Einzelfall zulassen und sollen dies, wann immer medizinisch vertretbar, tun. Über die Ausnahme entscheidet der behandelnde Arzt.
  • Die Klinik behält sich vor in Abhängigkeit von der sich entwickelnden aktuellen Corona-Situation Sonderregelungen aufzustellen.

     

     

 

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