Mehr Unterstützung für pflegebedürftige Menschen in der Region
Die Einschätzung der früheren Pflegestufen der ca. 2,5 Millionen pflegebedürftigen Menschen in Deutschland wird durch das zweite Pflegestärkungsgesetz deutlich individueller und gerechter.
Pasewalk, Januar 2017. Mit der Pflegereform sollen u. a. die Bedürfnisse von Menschen mit Demenz oder psychischen Erkrankungen stärker berücksichtigt werden. Menschen mit körperlichen, kognitiven und psychischen Beeinträchtigungen sollen gleich behandelt werden – das gilt für die Begutachtung und Einstufung, sowie für die Leistungen, die sie erhalten.
Das am 01. Januar diesen Jahres in Kraft getretene zweite Pflegestärkungsgesetz wird nun ein Jahr später, zum 01.01.2017, größtenteils wirksam. „Das neue Gesetz enthält deutliche verbesserte Leistungen für pflegebedürftige Menschen und stellt insgesamt einem deutlich erkennbaren Fortschritt gegenüber dem aktuellen Verfahren dar“, erklärt Stefanie Göbel, stellv. Pflegedirektorin der Asklepios Klinik Pasewalk und Verantwortliche für die Kurzzeitpflege an der Klinik. Im Mittelpunkt des Pflegestärkungsgesetzes II steht ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff.
Anstelle der drei bekannten Pflegestufen gibt es ab 2017 fünf Pflegegrade. Das Maß für die Einschätzung von Pflegebedürftigkeit soll dann der Grad der Selbstständigkeit eines Menschen sein – also wie selbstständig er ohne Hilfe und Unterstützung von anderen sein Leben führen kann. Hierfür gibt der Gutachter seine Einschätzung ab. Sechs Lebensbereiche sind dabei von Bedeutung: Mobilität (z.B. Treppensteigen), kognitive und kommunikative Fähigkeiten (z.B. z.B. örtliche und zeitliche Orientierung), Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen (z.B. nächtliche Unruhe), Selbstversorgung (z.B. Körperpflege), Bewältigung und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (z.B. Wundversorgung), Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (z.B. Gestaltung des Tagesablaufs). In jedem Bereich werden je nach Stärke der Beeinträchtigung Punkte vergeben, die am Ende zusammengezählt werden. Die Gesamtpunktzahl entscheidet über den Pflegegrad. Wieviel Pflegebedarf ein Mensch hat, wurde bisher in Minuten erfasst, dies fällt dann ebenfalls weg.
Zur Absicherung der Pflegebedürftigen mit bestehender Pflegestufe zum Jahresbeginn 2017 greifen Überleitungsregeln, damit die Betroffenen ohne erneute Begutachtung reibungslos weiterhin die entsprechenden Leistungen beziehen können. Mit der zugeteilten Pflegestufe rücken die Bedürftigen automatisch in den nächsthöheren Pflegegrad auf. Leidet ein Pflegebedürftiger auch unter kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen wie Demenzkranke, so liegt sein Pflegegrad gleich zwei Stufen über seiner bisherigen Pflegestufe.
Durch die Umstellung soll niemand schlechter gestellt werden als vorher, dafür sorgt der sogenannte Bestandsschutz. Die Pflegebedürftigen, die bereits eine Pflegestufe haben, müssen für die Einordnung in die Pflegegrade nichts weiter tun. Sie werden automatisch in einen Pflegegrad eingestuft. Die einzelnen Pflegegrade haben jeweils eine eigene Definition, anhand derer bereits erkennbar ist, welche Einschränkungen in Bezug auf die Selbstständigkeit vorliegen. Diese lauten im Folgenden:
Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Für die rund 120.000 Pflegebedürftigen in unserer Region und deren Angehörigen ist auch eine finanzielle Entlastung geplant. Wird eine Betreuung in einem Pflegeheim erforderlich, soll der Eigenanteil des Bewohners für die pflegerischen Leistungen in den Pflegegraden 2 bis 5 künftig einheitlich bleiben. Bisher ist er nach der Einstufung in die nächsthöhere Pflegestufe aufgrund des Mehraufwandes jeweils gestiegen. Das löste bei vielen Menschen finanzielle Sorgen aus und bewirkte, dass sie sich für eine neue Pflegstufe mit mehr Leistungen nicht begutachten lassen wollten.
Auch die Versorgung in einer Kurzzeitpflege wird weiter gestärkt. Anspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 2 bis 5. Der Leistungszeitraum wird nunmehr eindeutig auf 8 Wochen festgesetzt. Die Leistungshöhe verbleibt bei 1.612 €, wobei die Aufstockung um die Mittel der Verhinderungspflege weiterhin möglich ist. Pflegegeld wird für bis zu 8 Wochen hälftig weitergezahlt. Personen mit Pflegegrad 1 können sich Kosten der Kurzzeitpflege über den Anspruch auf Entlastungsleistungen erstatten lassen, soweit das Budget hierfür ausreicht. Besteht Anspruch auf Verhinderungspflege und sind diese Ansprüche noch nicht erschöpft, kann der Kurzzeitpflegebetrag (1.612,00 EUR) um bis zu weiteren 1.612 € erhöht werden. Während der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld zur Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt. Die Erstattung von Eigenanteilen (u.a. Kosten für Unterkunft/Verpflegung) kann im Rahmen des Entlastungsbetrages erfolgen.
„Wir hören häufig die Probleme und teilweise auch die Verzweiflung der Bewohner und auch der Familien. Daher begrüßen wir die Pflegereform sehr“ berichtet Stefanie Göbel. Für die Pflege- und die Kurzzeitpflegeeinrichtungen selbst ändert sich die tägliche Arbeit auf den Stationen aber nicht. In den 16 seniorengerechten Zimmern der Kurzzeitpflege in der Asklepios Klinik Pasewalk halten die Bewohner eine zeitlich begrenzte Pflege im Urlaubs- und Verhinderungsfall oder wenn eine Pflege in der Häuslichkeit bzw. einer Pflegeeinrichtung aktuell nicht möglich ist. Die Betreuung erstreckt sich auf Beschäftigungsprogramme und den Tagesablauf bestimmende Aktivitäten unter Beteiligung der Bewohner wie Gedächtnistraining, Spiele und Gymnastik. Ziel ist es die Kräfte zur Selbsthilfe und Selbstbestimmung zu mobilisieren und zu stützen. Die Aufenthaltsdauer der Gäste liegt derzeit zwischen 16 und 26 Tagen. Zudem erfüllte die Einrichtung an der Asklepios Klinik in 2016 94% der Prüfkriterien der „Weißen Liste“ der Bertelsmann Stiftung und zählte damit zu den besten der Uecker-Randow Region.
„Von der Reform profitieren wir alle. Pflegebedürftige erhalten individuell abgestimmte Leistungen. Körperliche, geistige und psychisch bedingte Pflegebedürftigkeit sind in dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff integriert und werden so auch als Einschränkung berücksichtigt. Pflegebedürftigkeit ist oft kein unveränderbarer Zustand, sondern oft durch aktivierende Pflege und motivierende ganzheitliche Unterstützung positiv beeinflussbar“ so die stellv. Pflegedirektorin.
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