Staatsanwaltschaft: Wahrnehmung von Aktionärsrechten bei Rhön Klinikum

„Auch wenn diese für Vorstand und Aufsichtsrat unbequem“

Die Staatsanwaltschaft München hat nach sorgfältiger Prüfung einer Strafanzeige der Kanzlei Bub, Gauweiler & Partner das Ermittlungsverfahren eingestellt. Die Kanzlei hatte diese im Juli 2013 im Namen des Aufsichtsratsvorsitzenden der Rhön-Klinikum AG erstattet. Die Vorwürfe der Marktmanipulation und Nötigung haben sich als unhaltbar erwiesen.

 

Die von Asklepios abgegebenen Stimmrechtsmeldungen waren bereits im Juli vergangenen Jahres (2012) von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) routinemäßig überprüft worden. Die Anwälte der Asklepios Kliniken hatten seinerzeit der BaFin den Sachverhalt transparent und umfassend dargelegt. In der Nachricht über die Einstellung schreibt die Staatsanwaltschaft München dazu: „Diese in sich schlüssige Darstellung wurde nun noch durch ein Auskunftsersuchen der BaFin an die Commerzbank AG überprüft. Die von der Bank hierauf übermittelten Unterlagen bestätigen vollumfänglich die Richtigkeit der Darstellung von Asklepios.“
 
Den zweiten Vorwurf der Nötigung durch ein Schreiben an den Vorstand der Rhön-Klinikum AG beurteilt die Staatsanwaltschaft wie folgt: „In diesem Schriftsatz wird lediglich darüber informiert, welche Ziele Asklepios … verfolgt, welche Rechtsauffassung Asklepios … vertritt und dass Asklepios entschlossen ist, zur Verfolgung ihrer Ziele ihre Rechte als Minderheitsaktionär wahrzunehmen…. In dem Schriftsatz wird - entgegen der Interpretation des Anzeigeerstatters - nirgends mit der Erstattung von Strafanzeigen gedroht.“
 
Unbequeme Aktionärsrechte. Treuepflicht gilt dem Unternehmen, nicht (Mehrheits-) Aktionären
 
Asklepios hat lediglich seine Aktionärsrechte wahrgenommen. Auch wenn dies „…für Vorstand und Aufsichtsrat bisweilen unbequem sein mag“, so die Staatsanwaltschaft, war an dem Schreiben der Asklepios Anwälte an den Vorstand von Rhön „… nichts Verwerfliches im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB zu erkennen.“ Die Staatsanwaltschaft weiter: „Die Darlegung des eigenen rechtlichen Standpunktes muss … stets zulässig sein.“ In ihrem Bescheid weist die Staatsanwaltschaft zudem darauf hin, dass die Treuepflicht gegenüber dem Unternehmen gilt, und nicht gegenüber (Mehrheits-)Aktionären; so heißt es in der Einstellungsverfügung:
 
„Auch der mit dem Schreiben verfolgte Zweck hat nichts Verwerfliches an sich. Es kann nicht als Verstoß gegen die aktienrechtliche Treupflicht gewertet werden, wenn es im Rahmen der Neuausrichtung eines Unternehmens darum geht, unter Einbeziehung sämtlicher Anteilseigner das Gesellschaftsinteresse zunächst einmal neu zu bestimmen, und ein Aktionär hierbei seinen Standpunkt einbringt. Denn die Treupflicht gilt gegenüber dem Unternehmen, nicht gegenüber anderen (Mehrheits-)Aktionären.“

Seite teilen: