Klagebegehren des Landkreises: Harzkliniken-Anwalt erläuterte im Pressegespräch den Vertrag

Vor dem Hintergrund der vom Landkreis Goslar angestrebten Klage gegen die Asklepios Harzkliniken auf „Vertragserfüllung“ im Zusammenhang mit unserem Standort Clausthal-Zellerfeld hat die Rechtsanwaltskanzlei armedis am Freitag vor Medienvertretern den dem Streit zugrundeliegenden Vertrag erläutert und juristisch bewertet. Konkret geht es dabei um den im Jahr 2003 zwischen dem Landkreis und den Harzkliniken geschlossenen Privatisierungsvertrag.

„Die Asklepios Harzkliniken haben einen Versorgungsauftrag übernommen, an den sie sich natürlich auch halten. Dieser Auftrag verpflichtet zur Vorhaltung einer bedarfsgerechten Versorgung entlang der Vorgaben des Krankenhausplans“, sagte Rechtsanwalt Kai Labenski, Fachanwalt für Medizinrecht, von der Kanzlei armedis Rechtsanwälte, die die Asklepios Harzkliniken in der Angelegenheit vertritt, bei dem Pressegespräch.

"Asklepios hält sich an den Vertrag, ist hierbei aber an die nicht zu beeinflussenden Vorgaben entlang des Krankenhausplans gebunden"

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Die Harzkliniken sehen einer Klage gelassen entgegen, stellte ihr Anwalt klar.

Der Fachanwalt für Medizinrecht der Kliniken erläuterte den Inhalt des Privatisierungsvertrages von 2003. „Asklepios hält sich an den Vertrag mit dem Landkreis, ist hierbei aber an die äußeren, nicht zu beeinflussenden Versorgungsbedingungen und Vorgaben entlang des Krankenhausplans gebunden", so der Rechtsexperte.

Und weiter: „Das bedeutet konkret: Der Umfang der Leistungen, die das Krankenhaus in Clausthal-Zellerfeld selbst erbringen darf, wird durch den Versorgungsauftrag begrenzt, den allein die Krankenhausplanungsbehörde nach Fachabteilungen und der Anzahl der Krankenhausbetten festlegt. Wir sind von unseren tragfähigen Argumenten überzeugt und sehen einer etwaigen Klage  des  Landkreises gelassen entgegen.“

Rechtsanwalt Labenski stellte noch mal die wichtigsten Punkte des Vertrages dar und ordnete diese und die Argumente im Gesamt-Zusammenhang des Rechtsstreites aus Sicht der Harzkliniken ein:

 

Die Asklepios Harzkliniken halten sich an den Vertrag mit dem Landkreis und sind hierbei an den Umfang des vom Land Niedersachsen festgelegten Versorgungsauftrages, wie er sich aus dem Krankenhausplan des Landes Niedersachsen ergibt, als äußere Versorgungsbedingungen gebunden. Das Land Niedersachsen bestimmt wesentlich durch seine beim Sozialministerium angegliederte Krankenhausplanungsbehörde den Umfang und die inhaltliche Ausgestaltung des Versorgungsauftrages eines jeden Krankenhauses nach Fachabteilungen und dem quantitativen Umfang (Planbetten) und schreibt diesen jährlich unter Berücksichtigung  des festgestellten Bedarfes an stationären Krankenhausleistungen in dem Einzugsbereich eines Krankenhauses fort. Auch der Vertrag zwischen Asklepios und dem Landkreis Goslar berücksichtigt diese Systematik.

Die Asklepios Harzkliniken GmbH hat für alle ihre drei Standorte (Bad Harzburg, Clausthal-Zellerfeld und Goslar), einzelne Versorgungsaufträge übernommen, an die sich der Krankenhausbetreiber auch hält.

Der Vertrag zwischen dem Landkreis Goslar und Asklepios stellt zur Standortsicherung und der daraus zitierten Weiterentwicklung auf den Bedarf der Einwohner des Landkreises an stationären Leistungen ab. Die Ermittlung des Bedarfes an stationären Leistungen erfolgt durch das Land Niedersachsen, das diesen in den jährlichen Fortschreibungen des Krankenhausplanes anpasst. Die Krankenhausplanung hat in den vergangenen Jahren die Bettenzahl für den Standort Clausthal-Zellerfeld kontinuierlich reduziert, weil sie den Bedarf nicht mehr gesehen hat – das sind rechtliche Vorgaben, an die sich der Krankenhausbetreiber halten muss. Bei der letzten Fortschreibung des Krankenhausplanes hat Clausthal-Zellerfeld sogar eine weitere Reduzierung um eine Fachabteilung erfahren, da das Land Niedersachsen mit seiner letzten Fortschreibung nicht einmal mehr einen Bedarf an einer chirurgischen stationären Versorgung erkennt und beklagt diesen reduzierenden Feststellungsbescheid vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig.

Die Begriffe  „Weiterentwicklung“ und „Grundversorgung“, auf denen der Landkreis seine Ansprüche begründen möchte, sind weder gesetzlich noch vertraglich definiert. Die nun bezogene Auffassung des Landkreises, immerhin 16 Jahre nach Abschluss des Kaufvertrages, lässt sich gerade aus dem Vertrag, der ausdrücklich auf die „Festlegungen des Landeskrankenhausplanes“ zur Standortsicherung abstellt, schwer nachvollziehen.

Die Annahme, die Weiterentwicklung des Krankenhauses sei als Steigerung des Versorgungsumfanges im Vergleich zum status quo ante des Jahres 2004 zu verstehen, ist so nicht nachvollziehbar, da die Asklepios Harzkliniken an den Krankenhausplan zur Definition des Umfanges ihrer Leistungen gebunden sind. Dies steht im Übrigen im Einklang mit dem Kaufvertrag, der deswegen extra in zwei eigenen vertraglichen Regelungspunkten ausdrücklich auf den Bedarf an stationären Leistungen für die Bevölkerung und den Umfang des Versorgungsauftrages, wie er sich aus dem Krankenhausplan des Landes Niedersachsen ergibt, abstellt.

Der Vorwurf der bewussten Schwächung des Standortes durch den Krankenhausbetreiber ist vor diesem Hintergrund nicht plausibel, da die Entwicklung durch den Krankenhausplan vorgegeben wurde.

 Der Landkreis negiert die Veränderung des Versorgungsbedarfes von stationären Leistungen, die sich seit Abschluss des Geschäftsanteilsabtretung- und Kaufvertrages im Kalenderjahr 2003 gravierend verändert haben.  Dieser Versorgungsrealität muss sich der Krankenhausträger stellen.

Dass der Versorgungsbedarf für einen Krankenhausstandort auch von den Landesverbänden der Krankenkassen in Niedersachsen seit vielen Jahren kritisch betrachtet wird, ist bekannt. Die Landesverbände haben einen bisher einmaligen Weg in Niedersachsen beschritten, indem sie gemeinsam den Versorgungsauftrag kündigten, als sie – entgegen der Feststellungen des Landes Niedersachsen –  den Krankenhausstandort in Clausthal-Zellerfeld zur Versorgung der Bevölkerung für verzichtbar erachteten.
 

Der Versorgungsauftrag für Clausthal-Zellerfeld wurde deswegen durch die Landesverbände wegen der fehlenden Bedarfsnotwendigkeit aus Sicht der Landesverbände der Krankenkassen in Niedersachsen zum 31. Dezember 2018 gekündigt. Gegen diese Kündigung gehen die Asklepios Harzkliniken juristisch vor. Das Land Niedersachsen hatte die Kündigung des Versorgungsauftrages durch die Landesverbände der Krankenkassen nicht genehmigt, weshalb wiederum die Landesverbände der Krankenkassen gegen das Land Niedersachsen klagen.
 

Der Landkreis kündigt an, Asklepios auf Zahlung von Vertragsstrafen in Anspruch nehmen zu wollen.  Die in Rede stehenden Vertragsstrafen sind bereits in der Herleitung nicht nachvollziehbar. Gemäß Kaufvertrag ist der Verkäufer (der Landkreis) verpflichtet, Maßnahmen, die aus Sicht des Landkreises Goslar gegen den Verkaufsvertrag verstoßen, im Vorwege abzumahnen und deren Unterlassung für die Zukunft gegen Ankündigung einer Vertragsstrafe zu verlangen. Im Nachgang ist die Erhebung einer Vertragsstrafe aus dem Inbegriff der vertraglichen Regelungen gar nicht vorgesehen. Zudem waren der Landrat und seine Vorgänger im Amte als Beiratsmitglied der Klinik in alle erforderlichen strukturellen Veränderungen des Hauses seit dem Kalenderjahr 2004 eingebunden, so dass schon daraus gar nicht zu erkennen ist, auf welche Sachverhalte sich der Landkreis Goslar in der Begründung einer Vertragsstrafe gegenüber Asklepios stützen will. Letztlich kann das aber auch dahinstehen, als die Vertragsstrafe nach ihrer vertraglichen Regelungen nur Sachverhalte erfassen kann, die in einem Handeln, Dulden oder Unterlassen liegen und Auswirkungen in der Zukunft entfalten können.

 

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