Kirsten Rückert
Konzernbereich Personal und Soziales
Wir heißen dich herzlich willkommen bei Asklepios und freuen uns auf deine Bewerbung.
Liebe Bewerberin, lieber Bewerber,
für eine gute Verständigung im Team und für die Kommunikation mit unseren Patient:innen in den Kliniken ist es wichtig, dass du bereits deutsche Sprachkenntnisse mitbringst. Du benötigst für eine Anstellung in unseren Kliniken und Einrichtungen ein Sprachzertifikat mit
Deine erfolgreiche Bewerbung sollte folgende Punkte beinhalten:
Außerdem, soweit vorhanden:
Um dir den Weg zu uns und den Start in Deutschland zu erleichtern, haben wir einige Informationen für internationale Ärztinnen und Ärzte zusammengestellt.
Hier findest du eine Auflistung der zuständigen Stellen zur Erteilung der Approbation.
Approbation
Zur Ausübung des ärztlichen Berufes in Deutschland ist die Anerkennung deiner im Ausland erworbenen Berufsausbildung durch die Approbation erforderlich. Das Antragsverfahren kann mehrere Monate dauern. Die Approbation gilt zeitlich unbefristet und deutschlandweit.
Bei der zuständigen Stelle erfährst du auch, ob weitere Erklärungen für das Antragsverfahren notwendig sind. Grundsätzlich ist eine Erklärung erforderlich, dass zurzeit kein gerichtliches Strafverfahren oder staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren gegen dich anhängig ist.
Weitere erforderliche Unterlagen
Da die Voraussetzungen für die Approbation von Bundesland zu Bundesland variieren können, bitten wir, dich bei der entsprechenden Behörde des jeweiligen Landes zu erkundigen.
Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis
Ärztinnen und Ärzte aus Staaten der Europäischen Union (EU) benötigen weder eine Arbeits- noch eine Aufenthaltserlaubnis. Die Freizügigkeit gilt seit 01.01.2014 auch für Ärztinnen und Ärzte aus Rumänien und Bulgarien. Für alle übrigen gibt es mittlerweile ein vereinfachtes Verfahren durch Beantragung der Blue Card. Kurz zusammengefasst kann festgestellt werden, dass Ärztinnen und Ärzte aus Nicht-EU-Staaten die Voraussetzungen für die Blue Card erfüllen, sofern sie eine tarifliche Vergütung in einer ganztägigen Beschäftigung erhalten.
Hinweise über die Anspruchsvoraussetzungen und das Antragsverfahren findest du hier:
Krankenversicherung
Bei einem Arbeitgeberwechsel oder bei einer Neuanmeldung hast du, sofern du die Versicherungspflichtgrenze überschreitest, die Wahlmöglichkeit zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung.
Rentenversicherung
Als Ärztin oder Arzt kannst du dich als Mitglied einer Ständeversicherung von der Mitgliedschaft bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) befreien lassen. Hierfür ist ein gesonderter Antrag bei der DRV notwendig. Den Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht erhältst du bei der für dich zuständigen Ärztekammer.
Lohnsteuer-ID
Sobald du dich bei der Meldebehörde deines Wohnorts mit einem Wohnsitz anmeldest, erhältst du von den Finanzbehörden automatisch eine Lohnsteuer-ID (Identifikationsnummer). Näheres dazu findest du auf den Seiten des Bundeszentralamtes für Steuern.
Weitere Informationen
Bundeszentralamt für Steuern
Bankkonto
Deutschland hat die SEPA-Umstellung erfolgreich absolviert. Mittlerweile ist es möglich, dein Gehalt auch auf ein Konto im EU-Ausland zu überweisen. Es könnte allerdings bei der Barabhebung und der Beschaffung von Kontoauszügen noch zu empfindlichen Mehrkosten kommen. Ein deutsches Bankkonto ist weiterhin vorteilhaft.
Anrechnung ausländischer Vorbeschäftigungszeiten
Um Vorbeschäftigungszeiten in Deutschland anerkannt zu bekommen, musst du eine Bescheinigung über die Gleichwertigkeit deiner Vorzeiten erlangen. Hierfür musst du einen Antrag bei der für dich zuständigen Landesärztekammer stellen und dabei deine Zeugnisse sowie gegebenenfalls deren Übersetzungen im Original oder in beglaubigter Kopie beifügen.
Deine erfolgreiche Bewerbung sollte folgende Punkte beinhalten:
Das Anschreiben und der Lebenslauf müssen in deutscher Sprache verfasst sein.
Wenn du in Deutschland als Pflegefachkraft ohne Einschränkung tätig sein willst, benötigst du eine staatliche Erlaubnis. Die Erlaubnis berechtigt dich, die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ zu führen und den Beruf auszuüben.
Um eine Anerkennung zu erlangen, muss fachlich nachgewiesen werden, dass deine Ausbildung und dein Kenntnisstand dem einer deutschen Pflegefachkraft gleichwertig sind.
Eine automatische Anerkennung der ausländischen Berufsabschlüsse von Pflegefachkräften gibt es zurzeit noch nicht. Daher muss immer im Einzelfall durch die zuständige Anerkennungsbehörde geprüft werden, ob die ausländische Ausbildung im Vergleich zu der deutschen Ausbildung gleichwertig ist.
Die Anerkennung der ausländischen Ausbildung ist bei der zuständigen Anerkennungsbehörde zu beantragen. Dort sind die amtlichen Unterlagen im Original und in Fotokopien in der Originalsprache und in deutscher Sprache vorzulegen. Übersetzungen werden nur anerkannt, wenn sie von einer vereidigten Dolmetscherin bzw. einem vereidigten Dolmetscher, die/der in einer bei einem deutschen Gericht geführten Übersetzerliste eingetragen ist, vorgenommen worden sind.
Welche Stelle für deine Antragsstellung zuständig ist, erfährst du hier:
Informationsportal der Bundesregierung
Für die Anerkennung sind folgende Unterlagen bei der zuständigen Anerkennungsbehörde vorzulegen:
Zusätzlich
Konzernbereich Personal und Soziales