Asklepios Klinikum Harburg

Reha & Anschlussheilbehandlung

Anschlussheilbehandlung

Unser Angebot: Qualität aus einer Hand

Bei vielen Erkrankungen ist es sinnvoll, nach der Akutbehandlung in der Klinik eine Anschlussheilbehandlung (AHB) in Anspruch zu nehmen. Die AHB umfasst medizinische Leistungen, die bestehende Funktionsstörungen und Einschränkungen der Lebensqualität beheben oder zumindest verbessern. Die AHB hilft Ihnen, schneller wieder auf die Beine zu kommen.

Da AHB nicht gleich AHB und Klinik nicht gleich Klinik ist, möchten wir Sie bei der Suche nach der richtigen Rehabilitationseinrichtung unterstützen. 

Unsere Partnerkliniken bieten modernste, für Sie als Patient:in individuell maßgeschneiderte Behandlungskonzepte, fürsorgliche Pflege und eine genesungsfördernde Wohlfühlatmosphäre.

Patient:innen, die sich für eine unserer Asklepios- oder MediClin-Partnerkliniken entscheiden, genießen außerdem noch einen weiteren Vorteil: Sie haben besonders große Chancen auf eine Direktverlegung und damit auf eine baldige Rückkehr in ihren Alltag.

Häufige Fragen zur AHB

Für eine AHB sind ein persönlicher Antrag der Patientin oder des Patienten und ein befürwortendes ärztliches Gutachten der behandelnden Klinikärztin oder des behandelnden Klinikarztes erforderlich.

Die Mitarbeitenden unseres Sozialdienstes füllen das Antragsformular gemeinsam mit Ihnen aus und leiten alle Unterlagen an den zuständigen Kostenträger weiter.

Eine AHB dauert in aller Regel drei Wochen. Aus medizinischen Gründen kann sie auch verlängert oder verkürzt werden. Eine AHB kann stationär, teilstationär oder ambulant erfolgen.

Zwischen der Entlassung aus der Klinik und dem Antritt der AHB dürfen höchstens 14 Tage liegen, bei onkologischen Erkrankungen fünf Wochen.

Um einen angemessenen Behandlungserfolg zu gewährleisten, müssen Sie als Patient:in zu diesem Zeitpunkt in der Lage sein,

  • ohne fremde Hilfe zu essen
  • sich zu waschen
  • sich an- und auszuziehen
  • die Toilette zu benutzen
  • sich, gegebenenfalls auch mit Hilfsmitteln, auf Stationsebene zu bewegen.

Nach § 9 Sozialgesetzbuch IX haben Patient:innen mit Anspruch auf Rehabilitationsleistungen ein Wunsch- und Wahlrecht. Das heißt, dass die Kostenträger bei der Entscheidung für eine Rehabilitationseinrichtung die Präferenz der Patientin oder des Patienten für eine bestimmte Klinik berücksichtigen. Dieses Recht sollten Sie nutzen!

Die wichtigste Frage bei der Wahl einer Rehaklinik lautet:

  • Welche Klinik ist auf die Behandlung meiner Erkrankung spezialisiert?

Aber auch Ihre persönlichen Wünsche und Ansprüche spielen eine Rolle:

  • Welche Klinik ist in Ihrer Nähe?
  • Welche Ausstattung und welche Serviceleistungen bietet die Klinik?
  • Ist die Einrichtung von einer unabhängigen Stelle zertifiziert und garantiert sie somit höchste Qualitätsstandards?

Bei Erwerbstätigen übernimmt die Rentenversicherung die Kosten für die AHB, um die Versicherten möglichst dauerhaft wieder beruflich zu integrieren bzw. ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Berufsleben zu verhindern. Auch bei Bezug von Entgeltersatzleistungen wie z.B. Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II hat die Versicherte oder der Versicherte Anspruch auf die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

Bei Kindern, Jugendlichen, nicht erwerbstätigen Erwachsenen und Rentner:innen ist der Kostenträger die Gesetzliche Krankenversicherung. Die Kosten für die AHB von Beamt:innen oder Selbstständigen übernehmen in der Regel die Privaten Krankenkassen.

Bei Patient:innen, bei denen die Mitnahme einer Begleitperson aus medizinischen Gründen erforderlich ist, übernehmen die Rentenversicherung bzw. Krankenkassen die Kosten für deren Unterbringung und Verpflegung. Wenn Sie aus persönlichen Gründen eine Begleitperson bei sich haben möchten, müssen Sie die Kosten selbst tragen.

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