Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB
Wann erfolgt die Unterbringung gem. § 63 StGB?
Ist jemand psychisch erkrankt und hat im Zusammenhang mit dieser Erkrankung eine erhebliche Straftat begangen, so kann das Gericht diesen Menschen gegen seinen Willen in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Therapie unterbringen, wenn von ihm eine erhebliche Gefahr zur Begehung weiterer rechtswidriger Handlungen besteht. Darüber hinaus muss er die verurteilte Straftat im Zustand der verminderten oder aufgehobenen Schuldfähigkeit begangen haben.
Aufgabe der behandelnden Klinik ist es in diesem Fall, nicht unbedingt die psychische Erkrankung zu heilen, sondern insoweit zu bessern, dass von dem Betreffenden keine Gefahr zur Begehung erheblicher rechtswidriger Taten mehr ausgeht. Die Schwierigkeit in der Behandlung des Einzelnen liegt darin, dass er oft genug kein Krankheitsgefühl hat und sich nicht freiwillig der Behandlung unterzieht.
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Kerstin Mahlow
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