Einstweilige Unterbringung gemäß § 126 a StPO
Das Gericht kann einen Menschen, dem eine rechtswidrige Tat vorgeworfen wird, vorläufig in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt unterbringen, wenn es die öffentliche Sicherheit erfordert. Hierbei müssen dringende Gründe für die Annahme vorhanden sein, dass diese Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit begangen wurde. Darüber hinaus muss zu erwarten sein, dass er in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt untergebracht wird.
Dem aufgrund dieser Rechtsnorm untergebrachten Patienten stehen die Rechte eines Untersuchungsgefangenen zu. Gegen ihn können richterlich angeordnet bestimmte Auflagen und Kontrollen angeordnet werden.
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Kerstin Mahlow
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