So beantragen Sie Ihre Rehabilitation
Sie haben ein Recht auf Rehabilitation
Was viele nicht wissen: Sie haben ein Recht auf Rehabilitation. Gemäß § 4 des Sozialgesetzbuchs I stehen Ihnen notwendige Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit sowie zur wirtschaftlichen Sicherung bei Krankheit und Minderung der Erwerbsfähigkeit zu, wenn Sie in der Sozialversicherung versichert sind.
Wie unterscheiden sich Rehabilitation und Anschlussheilbehandlung?
Rehabilitation
In der Regel empfiehlt Ihr behandelnder Arzt aus der Klinik oder der niedergelassene Arzt eine Rehabilitationsmaßnahme. Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Krankenversicherung, wer in Ihrem Fall für die Kostenübernahme einer Rehabilitationsmaßnahme zuständig ist. In der Regel wird dies die Rentenversicherung oder die Krankenkasse sein, in einzelnen Fällen aber auch die Unfallversicherung oder ein Versorgungsamt, bei Beamten die Heilfürsorge und/ oder Krankenversicherung. Ist die Zuständigkeit geklärt, fordern Sie bei Ihrem Kostenträger die Antragsformulare an. Diese finden Sie bei vielen Versicherungen auch zum Download auf der Internetseite. Nach dem Ausfüllen der Antragsunterlagen durch Sie und Ihren behandelnden Arzt senden Sie diese an den Kostenträger zurück. Der entscheidet dann, ob die Rehabilitationsmaßnahme bewilligt wird oder nicht.
Anschlussheilbehandlung (AHB)
Etwas anders ist der Ablauf bei einer Anschlussheilbehandlung. Wie der Name schon andeutet, schließt sich diese direkt an einen Krankenhausaufenthalt an. Bei vielen Erkrankungen ist es empfehlenswert, nach der Akutbehandlung in der Klinik eine Anschlussheilbehandlung (AHB) oder Anschlußrehabilitaion (AR) in Anspruch zu nehmen. Diese Rehabilitation nach dem Klinikaufenthalt hilft Ihnen, schneller wieder auf die Beine zu kommen oder sich im Alltag schnell wieder wohl zu fühlen. Die Antragsstellung übernimmt der Sozialdienst der Klinik. Als Patient können Sie Ihre Wünsche äußern, in welcher Rehabilitationsklinik Sie gerne therapiert werden möchten. Die Kostenträger versuchen, diesen so weit wie möglich nachzukommen.
Wahlrecht
Sie haben die Möglichkeit, eine Reha-Klinik auszusuchen, die ganz Ihren Erwartungen entspricht. Im Sozialgesetzbuch IX (§8) ist eindeutig geregelt, dass der Kostenträger Ihren Wünschen entsprechen muss, solange diese berechtigt sind. Schon beim Antrag Ihrer Rehabilitation oder AHB können Sie eine Wunschklinik angeben. Lehnt der Kostenträger Ihren Wunsch ab, muss er die Absage nachhaltig begründen.
Bescheid und Widerspruch
Der zuständige Kostenträger prüft Ihren Antrag sozialmedizinisch sowie versicherungsrechtlich und gibt Ihnen danach Bescheid. Wird Ihr Antrag bewilligt, steht dem Beginn der Reha-Maßnahme nichts mehr im Weg.
Es gibt allerdings auch Gründe, den Antrag abzulehnen. Dazu zählen zum Beispiel eine geringe Erfolgsaussicht oder wenn Sie als nicht rehabilitationsbedürftig (Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ist nicht beeinträchtigt), rehabilitationsfähig (Ihre Verfassung lässt eine Teilnahme an Maßnahmen nicht zu), oder akut behandlungsbedürftig eingestuft werden.
Gegen die Ablehnung Ihrer Reha können Sie einen Monat lang Widerspruch einlegen. Die Empfehlung lautet: Machen Sie von Ihrem Recht Gebrauch. Oft wird die Rehabilitation nach einem Widerspruch doch noch genehmigt.
Wer übernimmt die Kosten?
Die Kosten übernehmen in der Regel nach Bewilligung des Antrags die Renten- oder Krankenversicherung. Allerdings müssen Sie bei fast allen Reha-Maßnahmen eine Zuzahlung von 10 Euro pro Tag leisten. Bei einer AHB oder AR werden Ihre bereits im Krankenhaus bezahlten Zuzahlungen angerechnet.
Begleitperson
Wir verstehen, dass Sie einen längeren Aufenthalt nicht gerne alleine bestreiten möchten. Deshalb kann Sie eine Ihnen nahestehende Person auf eigene Kosten begleiten. Alle wichtigen Infos dazu erhalten Sie bei unserem Patientenservice.
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