So beantragen Sie Ihre Rehabilitation
Was viele nicht wissen: Sie haben ein Recht auf Rehabilitation. Gemäß § 4 des Sozialgesetzbuchs IX stehen Ihnen notwendige Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit sowie zur wirtschaftlichen Sicherung bei Krankheit und Minderung der Erwerbsfähigkeit zu, wenn Sie in der Sozialversicherung versichert sind.
Ihre Rehabilitation
In der Regel empfiehlt Ihr behandelnder Arzt aus der Klinik oder der niedergelassene Arzt eine Rehabilitationsmaßnahme. Er bestätigt mit einem Attest, dass eine Reha bei Ihrem Krankheitsbild unbedingt notwendig ist. Mit diesem Attest und einem Antragsformular, das Sie bei den Rentenversicherungen, Krankenkassen oder Versicherungsämtern erhalten, beantragen Sie ein Heilverfahren beim zuständigen Kostenträger, also wiederum der Krankenkasse, Rentenversicherung, Unfallversicherung, etc. Der entscheidet dann, ob die Reha-Maßnahme bewilligt wird oder nicht.
Ihre Anschlussheilbehandlung (AHB)
Etwas anders ist der Ablauf bei einer Anschlussheilbehandlung. Wie der Name schon andeutet, schließt sich diese direkt an einen Krankenhausaufenthalt an. Bei vielen Erkrankungen ist es empfehlenswert, nach der Akutbehandlung in der Klinik eine Anschlussheilbehandlung (AHB) oder Anschlußrehabilitaion (AR) in Anspruch zu nehmen. Diese Rehabilitation nach dem Klinikaufenthalt hilft Ihnen, schneller wieder auf die Beine zu kommen oder sich im Alltag schnell wieder wohl zu fühlen. Die Antragsstellung übernimmt der Sozialdienst der Klinik. Als Patient können Sie Ihre Wünsche äußern, in welcher Rehabilitationsklinik Sie gerne therapiert werden möchten. Die Kostenträger versuchen, diesen so weit wie möglich nachzukommen.
BESCHEID UND WIDERSPRUCH
Der zuständige Kostenträger prüft Ihren Antrag sozialmedizinisch sowie versicherungsrechtlich und gibt Ihnen danach Bescheid. Wird Ihr Antrag bewilligt, steht dem Beginn der Reha-Maßnahme nichts mehr im Weg.
Es gibt allerdings auch Gründe, den Antrag abzulehnen. Dazu zählen zum Beispiel eine geringe Erfolgsaussicht oder wenn Sie als nicht rehabilitationsbedürftig (Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ist nicht beeinträchtigt), rehabilitationsfähig (Ihre Verfassung lässt eine Teilnahme an Maßnahmen nicht zu), oder akut behandlungsbedürftig eingestuft werden.
Gegen die Ablehnung Ihrer Reha können Sie einen Monat lang Widerspruch einlegen. Die Empfehlung lautet: Machen Sie von Ihrem Recht Gebrauch. Oft wird die Rehabilitation nach einem Widerspruch doch noch genehmigt.
WER ÜBERNIMMT DIE KOSTEN?
Die Kosten übernimmt in der Regel nach Bewilligung des Antrags die Krankenversicherung. Allerdings müssen Sie bei fast allen Reha-Maßnahmen eine Zuzahlung von 10 Euro pro Tag leisten.
Bei einer Anschlussheilbehandlung (AHB) oder Anschlußrehabilitaion (AR) werden Ihre bereits im Krankenhaus bezahlten Zuzahlungen angerechnet. Der Betrag ist gedeckelt bei 280 Euro pro Jahr.
Verfügen Sie über einen Befreiungsausweis, wird keine Zuzahlung notwendig. Für nähere Informationen zum Befreiungsausweis wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.